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Wirtschaft: Volle Lohnfortzahlung, aber ohne Überstunden

Die 1996 vorgenommenen Einschnitte in Arbeitnehmerschutzrechte haben die soziale Partnerschaft als wichtige Rahmenbedingung für Motivation und Leistung beeinträchtigt - sagt die neue Bundesregierung.Und weil es auf diese Weise auch nicht gelang, neue Arbeitsplätze zu schaffen, wurden die Einschränkungen des Kündigungsschutzes und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anfang des Jahres weitgehend zurückgenommen.

Die 1996 vorgenommenen Einschnitte in Arbeitnehmerschutzrechte haben die soziale Partnerschaft als wichtige Rahmenbedingung für Motivation und Leistung beeinträchtigt - sagt die neue Bundesregierung.Und weil es auf diese Weise auch nicht gelang, neue Arbeitsplätze zu schaffen, wurden die Einschränkungen des Kündigungsschutzes und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anfang des Jahres weitgehend zurückgenommen.

* Der Schwellenwert, bis zu dem Betriebe dem Kündigungsschutzgesetz nicht unterliegen, wurde von zehn Arbeitnehmern wieder (wie vor dem 1.Oktober 1996) auf fünf Arbeitnehmer gesenkt.

* Bei der Feststellung der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl allerdings ist die geltende Regelung zur anteiligen Berücksichtigung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entsprechend der Dauer ihrer regelmäßigen Arbeitszeit grundsätzlich beibehalten worden.Jedoch ist die Anrechnung nun modifiziert anzuwenden: Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden beträgt, werden einheitlich mit 0,5 berücksichtigt; die bisherige Regelung, nach der Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit bis zu zehn Stunden mit 0,25 berücksichtigt wurden, ist weggefallen.

* Aufgehoben wurde die Begrenzung der Sozialauswahl auf drei Kriterien (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers); der Arbeitgeber hat jetzt wieder umfassend soziale Aspekte zu berücksichtigen - auch eine Berufskrankheit, einen unverschuldeten Arbeitsunfall oder eine Schwerbehinderung.

* Wiederhergestellt wurde die frühere Regelung zu den Voraussetzungen, unter denen Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausnehmen konnten.Künftig können somit beispielsweise wieder Arbeitnehmer mit Spezialkenntnissen bevorzugt behandelt werden.

* Aufgehoben wurde andererseits die Regelung, wonach ein zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarter Interessenausgleich, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bekannt sind, nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist.

* Im Krankheitsfall und bei Kuren ist die Entgeltfortzahlung zum 1.Januar 1999 wieder für alle Arbeitnehmer von 80 auf 100 Prozent angehoben worden.Das gilt auch für Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit nach dem 10.Dezember 1998 begonnen hat und über den Jahreswechsel andauerte.

* Beibehalten wurde die vierwöchige Wartezeit für Entgeltfortzahlungsansprüche bei neuen Arbeitsverhältnissen.

* Wie bereits in den meisten Tarifverträgen mit voller Entgeltfortzahlung vorgesehen, werden bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung nunmehr aber Überstundenvergütungen nicht mehr berücksichtigt.Dies entspricht der Regelung bei der Bemessung des Urlaubsentgelts.

* Die Möglichkeit für den Arbeitgeber, von je fünf Tagen, die ein Arbeitnehmer an einer Kurmaßnahme teilnimmt, zwei Tage auf den Erholungsurlaub anzurechnen, ist zum 1.Januar 1999 aufgehoben worden.

WOLFGANG BÜSER

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