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Karrierefrage: Kann ich den Urlaub übertragen?

Kann ein Beschäftigter den Urlaub, den er im vergangenen Jahr nicht genommen hat, im neuen Jahr nehmen? Oder verfallen die freien Tage?

Unser Leser fragt: Als Mitarbeiter einer Marketingabteilung hatte ich im vergangenen Jahr, auch weil ich längere Zeit erkrankt war, keine Gelegenheit, meinen Urlaub auszuschöpfen. Was passiert nun mit den zwei Wochen, die mir eigentlich noch zugestanden hätten. Sind sie jetzt etwa verfallen?

Unser Experte antwortet: Im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Urlaub hat. Dieser sollte bei einer Sechstagewoche jährlich mindestens 24 Werktage betragen. Dieser Urlaub wird im laufenden Kalenderjahr gewährt und sollte in diesem bis zum 31. Dezember genommen werden. Übertragen kann man den Urlaub auf das nächste Kalenderjahr nur dann, wenn dringende betriebliche Gründe oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.

Dringende Gründe liegen etwa vor, wenn es in Betrieben zu personellen Engpässen kommt, bei unerwartet erhöhter Produktionsnachfrage oder sonstigem Arbeitsbedarf. Ebenso können Abschluss- und Inventurarbeiten für den Jahresabschluss und die urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheit von Kollegen einen wichtigen Grund darstellen. Liegt ein solcher Grund vor, kann der Urlaub mit ins neue Jahr genommen werden. Dies hat der Gesetzgeber aber auf die ersten drei Monate bis zum 31. März beschränkt.

Auch bei einer so genannten betrieblichen Übung ist eine Mitnahme des Urlaubs möglich, Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitgeber seit mindestens drei aufeinander folgenden Jahren bei allen Arbeitnehmern ohne Ausnahme mit der Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr einverstanden war. Dann muss dies auch für das neue Jahr gelten.

Zu der Frage, was mit dem Urlaub passiert, wenn ein Arbeitnehmer über längere Zeit erkrankt ist und den Urlaub deswegen nicht nehmen konnte, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung gefällt. Demnach dürfen Ansprüche nicht verfallen, wenn der Mitarbeiter den Urlaub wegen Erkrankung nicht nehmen kann und er auch im neuen Jahr über den 31. März hinweg krank ist.

Das würde jedoch bedeuten, dass ein Arbeitnehmer, der längerfristig erkrankt ist, seinen Urlaub unbegrenzt ansammeln könnte. Der EuGH beruft sich auf den Zweck des Urlaubs: Der Arbeitnehmer soll sich in dieser Zeit von der Ausübung seines Jobs erholen und Freizeit und Entspannung haben. Könnte also ein länger erkrankter Arbeitnehmer Urlaub unbegrenzt ansammeln, würde der Urlaub nicht diesem Zweck dienen. Es kann also in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass die Anzahl der Monate, in der Urlaub angesammelt werden kann, beschränkt wird.

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E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Christoph Abeln

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