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Kleine Geheimnisse: Was den Vermieter nichts angeht

Mietinteressenten sollen viele Antworten geben. Aber manchmal dürfen sie dabei lügen

Sind Sie Mitglied einer Partei? Wie oft erhalten Sie Besuch? Lieben Sie Tiere? Welche Möbel bevorzugen Sie? Und überhaupt... Solche Fragen müssen Mietinteressenten immer öfter beantworten, wenn sie eine Wohnung besichtigen. Doch nicht alles darf der Vermieter wissen und nicht auf alle Fragen muss man wahrheitsgemäß antworten.

Grundsätzlich hat der Vermieter zwar ein berechtigtes Interesse an Informationen über seinen Mieter. Aber es gibt auch Dinge, die ihn nichts angehen: In einer Vielzahl von Urteilen zur Auskunftspflicht bei Mietverhältnissen haben die Gerichte deshalb grob festgelegt, dass Fragen nach den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen meist beantwortet werden müssen. Fragen nach persönlichen Vorlieben, Verhältnissen oder Geschmäckern jedoch meist nicht.

Völlig rechtens sind Fragen nach dem Einkommen, dem Arbeitgeber und der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder der Bonität. Sie alle müssen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden, urteilte beispielsweise das Amtsgericht Bonn (AZ 6 C 271/91). Dabei gilt die Informationspflicht manchmal sogar für Dinge, nach denen gar nicht gefragt wurde: etwa dann, wenn ein Mietinteressent von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde oder in Kürze an einen schlechter bezahlten Arbeitsplatz wechselt und dadurch die geforderte Miete nicht mehr regelmäßig zahlen könnte.

Auch alle anderen Fragen, die für das Mietverhältnis wichtig sind, müssen beantwortet werden. Dazu zählen solche zur Identität und Zahl aller einziehenden Personen, zu Geburtsort und -datum, zum Familienstand oder zur bisherigen Anschrift. Auch wenn der Haus- oder Wohnungsbesitzer eine Selbstauskunft bei der Schufa verlangt, muss der künftige Mieter sie beschaffen.

Umgekehrt gilt aber: Besteht für den Vermieter kein berechtigtes Interesse an einer Information, dann darf der künftige Mieter die Antwort verweigern – oder sogar lügen. Das folgt aus dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ in Paragraph 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Und selbst wenn die Schummelei entdeckt wird, darf der Vermieter nicht kündigen. Ob der neue Mieter Tiere liebt, ob er 20 Mal pro Woche Besuch erhält, ob er sich postmodern oder in Eiche altdeutsch möblieren will – es geht den Vermieter nichts an. Auch Fragen nach einer Schwangerschaft oder nach geplanten Kindern sind nicht erlaubt.

Manche Mietervereine oder auch Mietanwälte raten ihren Mitgliedern bei unzulässigen Fragen der Vermieter sogar direkt zur Lüge. Wer nach seinen Hobbys gefragt werde, könne auch dann mit „Lesen, Malen und Schwimmen“ antworten, wenn eigentlich Kickboxen, Heimwerken und Posaunespielen zu seinenVorlieben zählen. Auch Auskünfte über Weltanschauung, Religion oder sexuelle Orientierung sind nicht zulässig. Selbst bei der Frage nach einer Vorstrafe oder nach laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren darf gelogen werden. Wird jedoch eine zulässige Frage unwahr oder absichtlich unvollständig beantwortet, so kann der Vermieter später wegen arglistiger Täuschung kündigen beziehungsweise den Mietvertrag anfechten. Fragt der Vermieter also, ob der Interessent Arbeitslosengeld bezieht, so hat er ein Recht auf eine zutreffende Antwort.

Doch es gibt auch eine Reihe von Fragen, über die die Gerichte bisher unterschiedlich geurteilt haben. Hier ist im Einzelfall abzuwägen. Das Antidiskriminierungsgesetz verbietet zwar zum Beispiel Fragen nach der ethnischen Herkunft, andererseits könnte die Nationalität des Mieters zum Beispiel bei vorübergehenden Mietverhältnissen von Botschaftspersonal mit Umzug ins Ausland oder auftretenden Zahlungsproblemen wichtig sein. Während der Berliner Mieterverein Fragen nach der Nationalität für völlig unzulässig hält, halten manche Mietanwälte sie für rechtmäßig. Ähnlich ist es mit dem Rauchen: Es gibt Gerichtsurteile (zum Beispiel Amtsgericht Rastatt DWW 2005, 331), die die Auffassung vertreten, der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob ein Raucher in seine Wohnung einziehen werde. Andere Gerichte bestritten das aber (etwa das Landgericht Stuttgart, NJW RR 92, 1360).

Und: Hakt der Vermieter nach, welche Mietverhältnisse früher bestanden, so muss unterschieden werden. Informationen über Orte oder Dauer darf der Mieter verweigern, Informationen über bestehende Mietschulden können jedoch verlangt, Fragen dazu müssen korrekt beantwortet werden.

Grundsätzlich gilt jedoch immer: Wen sich ein privater Vermieter am Ende aussucht, entscheidet nur er allein. Auch wenn er beispielsweise über 50jährige schwarzhaarige Schnauzbartträger aus der Schweiz bevorzugt. Die meisten Vermieter werden aber wohl vor allem darauf achten, dass der Mieter zahlen kann.

Veronika Csizi

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