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Immobilien: Kalte Wohnung

Mieter darf Zahlungen einstellen

Wer friert, muss keine Miete zahlen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 65 S 70 / 92) machen die Landesbausparkassen aufmerksam. In dem betreffenden Fall hatte ein Mieter von September bis Februar seine Wohnung nicht heizen können, weil die Anlage ausgefallen war. Daraufhin stellte der Mieter seine Zahlungen an den Wohnungsverwalter komplett ein. Es folgte ein Prozess, in dem der Mieter schließlich in letzter Instanz Recht behielt.

Die Richter am Berliner Landgericht begründeten ihr Urteil damit, dass die Miete in vergleichbaren Fällen zwar nicht vollständig erlassen, aber erheblich reduziert werden dürfe. Eine Minderung um 30 Prozent der Bruttomiete hatte beispielsweise das Landgericht München für rechtens erklärt, weil sich die Wohnung des Klägers oft nur auf 15 Grad aufheizen ließ. Und eine fünfzehnprozentige Kürzung der Miete nannte das Amtsgericht Verden statthaft, weil ein Mieter seine Wohnung auf nur 18 Grad aufheizen konnte. Nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg muss zwischen 6 und 22 Uhr sogar eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius erreichbar sein (Az 41a C 1371 / 93).

Alle Gerichte urteilten einmütig, dass ein Mieter grundsätzlich einen Anspruch darauf habe, dass die Heizungsanlage von Anfang Oktober bis Ende April voll funktionstüchtig ist. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin müssen sogar nachts zwischen 23 und 6 Uhr Raumtemperaturen von 18 Grad möglich sein, sofern es der Mieter wünscht. Anders lautende, spezielle Klauseln in Mietverträgen würden nicht gelten. ball

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