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ANLEGER Frage: an Peter Lischke Verbraucherzentrale Berlin

Was darf die Bank berechnen?

Ich blicke nicht mehr durch, welche Kosten meine Bank mir für mein Girokonto und mein Depot berechnet. Welche Gebühren sind zulässig und gegen welche Kosten kann ich Widerspruch einlegen?

Auch Kreditinstitute haben das Recht, für ihre Arbeit einen fairen Preis zu verlangen. Das ist in Paragraf 315 BGB so geregelt. Danach können Banken, so wie andere Marktteilnehmer auch, ihre Kosten nach billigem Ermessen selbst festsetzen und diese in Preis- und Leistungsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen festlegen. So hat jedes Kreditinstitut sein eigenes Preisverzeichnis und jeder Kunde hat die Qual der Wahl, sich die Bank zu suchen, die gerade die Leistungen, die er besonders wünscht und benötigt, kostengünstig anbietet. Hierbei helfen insbesondere die Ergebnisse der Stiftung Warentest, aber auch eine Reihe von Vergleichsportalen im Internet.

Kunden haben generell das Recht, Einsicht in das entsprechende Preis- und Leistungsverzeichnis zu nehmen. Die wesentlichen Informationen finden sich auch auf den Internetseiten der Banken und Sparkassen, aber auch in jeder Filiale besteht die Pflicht, dem Kunden das Verzeichnis zur Ansicht auszuhändigen.

Das Recht, Preise nach billigem Ermessen selbst festlegen zu können, wird von einer Reihe von Kreditinstituten sehr kreativ ausgelegt. Inzwischen gibt es eine umfängliche Rechtsprechung zu der Frage, für welche Leistungen Banken Geld verlangen können und welche sie kostenfrei anbieten müssen. Im folgenden einige Beispiele:

Keine Gebühren dürfen auf Barein- und Barauszahlungen auf das eigene Konto am Bankschalter erhoben werden. Bei Einzahlungen auf ein fremdes Konto darf die Bank Geld verlangen. Ist ein Grundpreise für das Konto vereinbart worden, müssen mindestens fünf Buchungsvorgänge im Monat kostenfrei sein. Keine Gebühren darf die Bank verlangen für die von ihr verweigerte Einlösung von Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen, Überweisungen sowie Benachrichtigungen. Mit der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie im November 2009 können sich die Banken Auslagen aber erstatten lassen (Paragraf 675 o BGB). Nach unserer Auffassung gilt dies aber nicht für Einzugsermächtigungen vor Inkrafttreten der Neuregelung. Gebührenfrei müssen darüber hinaus sein: Kontopfändungen sowie die Führung eines Darlehenskontos, wenn die Bank einen Kredit vergibt und dazu ein eigenes Konto einrichtet.

Zulässig sind: Kosten für eine Kontoauskunft, Entgelte für Scheckrückgaben und für die Nutzung der Kreditkarte im Ausland. Diese Aufzählung erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für konkrete Nachfragen steht die Verbraucherzentrale zur Verfügung.

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an Peter Lischke

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