zum Hauptinhalt

Landeshauptstadt: Religiöses oder politisches Symbol?

Kontroverse Tagung im Al Globe zum Kopftuchstreit

Kontroverse Tagung im Al Globe zum Kopftuchstreit In Brandenburg ist die Sache noch theoretisch. Der Fall ist noch nicht eingetreten, dass sich eine muslimische Frau mit Kopftuch als Lehrerin für den Staatsdienst beworben hat. Und doch sollte die bundesweit seit dem Ludin-Urteil eingesetzte Debatte nicht an dem Land vorbeigehen, meint die Ausländerbeauftragte des Landes Almuth Berger. Rund 4000 Muslime leben in Brandenburg und die Frage könne auch auf dieses Bundesland zukommen. Die Tagung „Kopftuchstreit“ am Mittwoch im Al Globe in Potsdam stellte religionswissenschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Positionen zu dem Thema dar. Die Resonanz war groß. Rund 80 Frauen und Männer saßen im Publikum und diskutierten zum Teil sehr emotional über das Recht, das das Bundesverfassungsgericht am 24. September 2003 der Lehramtsanwärterin Fereshda Ludin aus Baden-Württemberg zugesprochen hatte: Das Land darf der Muslimin eine Stelle als Lehrerin nicht mit der Begründung verweigern, dass sie Kopftuch trägt. Über die rechtlichen Grundlagen des Urteils informierte Bertolt Sommer, Berichterstatter des Verfahrens am Bundesverfassungsgericht. Darüber hinaus stellte er in seinem Vortrag einen allgemeinen Zusammenhang zur gegenwärtigen Diskussion her. Anders als noch vor dem Ludin-Urteil werde das Kopftuch heute auch als politisches Symbol betrachtet, das für die Unterdrückung der Frau, für Fundamentalismus und mangelnde Integration stehe. Das sei bei der anfänglichen Debatte anders gewesen. Ludin habe glaubwürdig vermittelt, dass sie ihr Haar allein aus religiösen Gründen verhülle. Ihre Beharrlichkeit und ihr Selbstbewusstsein sprächen zudem gerade für eine emanzipierte Frau, die sich für ihre Ziele einsetze. Schwerlich lasse sich deshalb mit der Verfassung vereinbaren, sie wegen der politischen Symbolik, die das Kopftuch auch bedeuten könne, mitzuverurteilen. Im Fall Ludin sei es darum gegangen, ob die Lehramtsanwärterin den Erziehungsauftrag des Staates, das Erziehungsrecht der Eltern und die Religionsfreiheit der Kinder beeinträchtige. Mit dem alleinigen Tragen des Tuches aber habe Ludin laut Bundesverfassungsgericht nicht gegen die weltanschauliche Neutralität von Schule verstoßen. Außerdem werde ihr nach dem Grundgesetz Religionsfreiheit garantiert. Die Teilnehmer brachten das abstrakte Problem auf eine reale Ebene. Die Kinder würde es am wenigsten stören, wenn die Lehrerin Kopftuch trage, warf eine islamische Mutter ein. Nur wenn die Eltern sich gegen die Lehrerin stellen, gebe es ein Problem, die Schüler müssten Partei ergreifen, bestätigte Sommer. Das Bundesverfassungsgericht hat es den Landesgesetzgebern überlassen, ein entsprechendes Gesetz zu erlassen. In den einzelnen Bundesländern sei Staat und Religion unterschiedlich eng verknüpft, das sei bei der Frage zu berücksichtigten. Es müsse also nicht bei einem Sieg von Ludin bleiben. Es sei Sache des Volkes, zu entscheiden. Maha

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false