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Gerichtsurteil: Bezeichnung "Terroristentochter" zulässig

Die Tochter des RAF-Mitglieds Ulrike Meinhof, Bettina Röhl, darf unter bestimmten Umständen als "Terroristentochter" bezeichnet werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Karlsruhe - Der BGH wies damit die Klage der Journalistin gegen die Internetausgabe der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" (FAZ) zurück. Die FAZ hatte sich damit auseinandergesetzt, wie die Medien auf einen umstrittenen Artikel Röhls über den früheren Außenminister Joschka Fischer (Grüne) reagiert hatten.

In dem Beitrag stellte die FAZ dar, wie auf dem Höhepunkt der Debatte um Fischers Vergangenheit die Wahrnehmung Röhls in den Medien gekippt sei. Die "Jägerin" sei als "fanatische, verbitterte Verschwörungstheoretikerin" dargestellt worden, die die "Achtundsechziger" abgrundtief gehasst habe. Wörtlich hieß es dann in dem FAZ-Artikel: "Statt Respekt brachte man ihr allenfalls Mitleid entgegen, der Terroristentochter, die als Siebenjährige in ein jordanisches Palästinensercamp verfrachtet werden sollte".

Laut BGH ist diese Formulierung keine Beleidigung, weil der FAZ-Artikel an eine Veröffentlichung der Klägerin anknüpft und ihn in Bezug zu Lebensgeschichte Röhls setzt. Zudem habe die Klägerin ihre Abstammung von Ulrike Meinhof selbst nicht geheim gehalten. Der Bericht der FAZ sei überdies ein Beitrag von öffentlichem Interesse. (tso/AFP)

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