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Berlin: DULDUNG – EINE FRAGE DES ERMESSENS

Jeder Ausländer in Deutschland braucht eine Aufenthaltsgenehmigung, ein Visum. Das muss er vom Ausland aus beantragen – vor der Einreise.

Jeder Ausländer in Deutschland braucht eine Aufenthaltsgenehmigung, ein Visum. Das muss er vom Ausland aus beantragen – vor der Einreise. Hat er kein gültiges Visum mehr, kann ihm das Bleiben mit einer Duldung erlaubt werden. Sie ist praktisch eine aufgeschobene Abschiebung.

Elif kam mit einem Touristenvisum nach Berlin, das nach einer Woche ablief. Sie wollte es verlängern lassen, aber das ging nicht. Nach Ausländerrecht muss sie in die Türkei reisen und dort einen neuen Visumsantrag stellen. Wäre das neue Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten, sähe das anders aus: Dann gäbe es die Möglichkeit, das Visumsverfahren ausnahmsweise im Inland nachzuholen, wenn es nicht zumutbar wäre, extra auszureisen.

Der einzige Weg, Elif hierzubehalten, wäre eine Duldung. Dafür muss ein Abschiebungshindernis vorliegen, etwa „dringende persönliche Gründe“. Ihre bevorstehende Adoption könnte ein solcher Grund sein. Ob das aber der Fall ist, liegt im Ermessen des Sachbearbeiters.

Ermessensentscheidungen sind allerdings vor Gericht nur sehr eingeschränkt anfechtbar – etwa bei groben Fehlern oder wenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde. fk

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